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- Billigkeitsprüfung bei Versorgungsanrechten: Wer sein Anrecht aus privater Altersversorgung verschweigt, bekommt vom anderen auch nichts
Bei einer Ehescheidung werden alle Altersversorgungen mit dem jeweiligen Ehezeitanteil hälftig geteilt. Um zu wissen, welche Versorgungsträger wegen eines solchen Auskunftsersuchens angeschrieben werden müssen, füllen die Scheidungswilligen für das Gericht ein Formular (V10) aus, in dem sie jeweils ihre Versorgungsträger angeben. Der folgende Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) zeigt auf, welche betrügerischen Möglichkeiten des "Vergessens" von Angaben es gibt, um sich entsprechende Vorteile zu verschaffen.
Eine Frau trieb es besonders arg: Erst verschwieg sie ein Anrecht im Formular, dann löste sie einen Vertrag aus einer privaten Altersversorgung auf (was nur deshalb möglich war, weil der Versorgungsträger keine Post vom Familiengericht erhalten hatte) und gab die etwa 15.000 EUR aus. Schließlich beschwerte sie sich auch noch darüber, dass sie von der Betriebsrente des Manns noch nichts bekommen habe, weil der Mann noch nicht lange genug bei diesem Arbeitgeber gearbeitet hatte. Sie würde im Rentenalter hiervon nochmal einen "schuldrechtlichen" Ausgleich zugesprochen bekommen, weil man dann erst errechnen kann, wie hoch der Ehezeitanteil war.
In dem OLG-Verfahren fiel dann aber die Sache mit dem verschwiegenen und aufgelösten Anrecht auf - das OLG traf eine sogenannte Billigkeitsentscheidung nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz. Eine grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls dem Grundgedanken der gesetzlichen Halbteilung in unerträglicher Weise widerspricht. Weil die Frau ihren Altersvorsorgevertrag verschwiegen und aufgelöst hatte, wurde ihr im Gegenzug die Teilhabe an der Betriebsrente des Manns im Alter endgültig verwehrt.
Hinweis: Diese Rechtsprechung ist nicht ohne weiteres auf den Fall übertragbar, in dem jemand nach Trennung, aber vor dem Scheidungsverfahren ein privates Altersvorsorgevermögen auflöst und ausgibt. Kann er nachweisen, dass er das Geld für neue Möbel, Anwaltskosten oder ähnlichen trennungsbedingten Mehrbedarf benötigte, bekommt der andere Ehegatte keinen Ausgleich und keine "Billigkeitsentscheidung".
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 30.06.2023 - 9 UF 166/22(aus: Ausgabe 09/2023)
- Ex droht mit Nacktfotos: OLG Hamm entscheidet über Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung der sexuellen Selbstbestimmung
Dass man gewisse Risiken eingeht, wenn man jemandem seine Nacktbilder schickt, liegt auf der Hand - aber immerhin hat man rechtliche Möglichkeiten, sich gegen die Veröffentlichung im Internet zu wehren. Obwohl das nach einer Selbstverständlichkeit klingt, sah das Amtsgericht Bielefeld (AG) das zunächst anders. Doch dann war das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am Zug.
Eine Frau wollte Verfahrenskostenhilfe (VKH) - so nennt man die Prozesskostenhilfe vor Familiengerichten - für einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Exfreund. Die Familienkammer des AG sollte ihm untersagen, die Bilder wie angedroht zu veröffentlichen, und dem Verbot mit Zwangsgeld bzw. Zwangshaft bei Zuwiderhandlung Nachdruck verleihen. Das AG gewährte der Frau aber keine VKH. Es meinte, dass die angedrohte Handlung keine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung darstelle.
Das OLG hob diese Entscheidung auf und machte deutlich: An Bildern, die zwar "befugt" entstanden und überlassen worden sind, weil die abgebildete Person sich selbst fotografiert und das Foto mit dem anderen geteilt hat, bleiben doch gewisse Rechte bei der abgebildeten Person - insbesondere bei einem intimen Motiv. Eine Strafbarkeit, Bilder mit sexuellen Darstellungen gegen den ausdrücklichen Widerspruch im Internet zu veröffentlichen, sei gar nicht abwegig. Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch gehe sogar über die Straftatbestände hinaus. Deshalb müsse die Frau die rechtliche Möglichkeit haben, das im Vorfeld mit gerichtlicher Hilfe zu verhindern. Denn mittellosen Frauen dürfe nicht der Zugang zum Rechtssystem verwehrt werden. Deshalb gewährte das OLG die VKH und gab die Akte zurück zum AG.
Hinweis: Im VKH-Prüfverfahren dürfen die Richter nicht allzu streng bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten sein, weil mittellose Rechtssuchende sonst benachteiligt werden könnten. Wenn das Gericht also für möglich hält, dass Ansprüche bestehen, muss es das nicht erst komplett "durchprüfen", sondern erstmal VKH bewilligen.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2023 - 1 WF 93/23(aus: Ausgabe 09/2023)
- Existenzminimum hat Vorrang: Unterhaltspflichtiger Vater von drei Kindern darf nicht studieren
Der Mindestunterhalt für Kinder ist dem Gesetzgeber und den Gerichten heilig. Wer den nicht zahlen kann, braucht eine sehr gute Begründung. Die meinte ein Vater zu haben, denn er studierte und konnte deshalb den Mindestunterhalt für drei Kinder nicht aufbringen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste seinen Bildungshunger mit seiner Unterhaltspflicht abwägen.
Zwei Ausbildungen hatte der Mann nach dem Abitur bereits absolviert: bei der Bundeswehr einen Abschluss als Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen und in der öffentlichen Verwaltung einen Abschluss als Verwaltungsfachangestellter. Das berufsbegleitende Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Recht im Studiengang Öffentliche Verwaltung sollte sechs Semester dauern, zu dem Abschluss Bachelor of Laws führen und für den gehobenen Verwaltungsdienst qualifizieren. Um das zu schaffen, arbeitete er während der Semester nur Teilzeit 20 Wochenstunden, während der Semesterferien Vollzeit und konnte damit seinen eigenen Lebensunterhalt sichern - nicht aber den der drei Kinder. Er meinte, das begonnene Bachelorstudium sei als eine Erstausbildung zu bewerten, weil der Bildungsgang "Abitur, Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, Studium" als eine einheitliche mehrstufige, zeitlich zusammenhängende Ausbildung zu sehen sei.
So wird es zwar in der Rechtsprechung gesehen, wenn es um den Unterhalt der Studenten gegen ihre Eltern geht, nicht aber, wenn der Student selbst Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Das OLG verurteilte den Mann daher erwartungsgemäß zum Mindestunterhalt. Auf sein tatsächliches Einkommen könne er sich nicht zurückziehen, da ihn gegenüber den minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Seine Leistungsfähigkeit werde nicht nur durch tatsächlich vorhandenes Einkommen, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten bestimmt. Sein Interesse an einer Aus- oder Weiterbildung sei nachrangig, wenn er bereits über eine Berufsausbildung verfüge, die ihm durch Erwerbsmöglichkeit in dem erlernten Beruf eine ausreichende Lebensgrundlage biete. Das Interesse des Vaters, zugunsten des Studiums seine Erwerbstätigkeit so weit zu reduzieren, dass er den Mindestunterhalt für seine drei Kinder nicht mehr aufbringen konnte, trat unter den gegebenen Umständen hinter dem Interesse der Kinder an der Sicherung ihres Existenzminimums zurück.
Hinweis: Anders kann es sein, wenn der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit nicht zum Zweck einer Zweitausbildung oder der Weiterbildung in dem erlernten Beruf, sondern zugunsten einer erstmaligen Berufsausbildung aufgegeben hat. Einer solchen Erstausbildung ist regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht der Vorrang einzuräumen. Denn die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 22.06.2023 - 13 UF 43/21(aus: Ausgabe 09/2023)
- Nachlassforderung trotz Pflichtteilsverzichts: Erben müssen Unterhalt der geschiedenen Witwe zahlen
Dass Erben einer geschiedenen Witwe weiterhin Unterhalt zahlen müssen, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Anwendbarkeit dieser Regelung war beim Oberlandesgericht Celle (OLG) im Zusammenhang mit einem Ehevertrag zu prüfen. In dem Ehevertrag hatten nämlich die Ehefrau und der - nun verstorbene - Ehemann nicht nur den Unterhaltsanspruch recht eigenwillig geregelt, sondern auch gegenseitig auf Pflichtteilsansprüche verzichtet.
Für die geschiedene Ehefrau ging es nun im Streit mit den Erben - ihren Stiefkindern - um knapp 600.000 EUR. Zu prüfen war zunächst, ob die vertragliche Unterhaltsregelung nur die gesetzlichen Ansprüche konkretisierte oder ob es sich um eine sogenannte selbständige Unterhaltsvereinbarung, also rein vertragliche Ansprüche, handelte. Denn § 1586b BGB findet nur auf "gesetzliche" und "das Gesetz konkretisierende" Unterhaltsansprüche Anwendung.
Das OLG legte die vom Gesetz abweichende Individualvereinbarung als "selbständig" aus. Daher war im nächsten Schritt zu prüfen, ob diese nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragsbeteiligten auch über den Tod des Verpflichteten hinaus gelten sollte. Das bejahte das Gericht und legte dazu die Gesamtvereinbarung und ihren Versorgungscharakter für die Frau aus. Für eine lebenslange Unterhaltsrente der Klägerin - über den Tod des Manns hinaus - spreche auch, dass die Ehegatten eine Befristung der Unterhaltsverpflichtung bis zu dessen Tod hätten aufnehmen können, dies aber unterlassen haben. Die Parteien des Ehevertrags gingen wegen der sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Manns ersichtlich von einer unbeschränkten Leistungsfähigkeit des Erblassers bis zu seinem Tod und im Hinblick auf den zu erwartenden hohen Nachlass auch über seinen Tod hinaus aus.
Das Argument des Landgerichts, durch den Pflichtteilsverzicht hätten die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass das Erbe nicht mit Unterhaltsansprüchen belastet werden solle, trug das OLG nicht mit. Der Pflichtteilsverzicht der Klägerin sei gerade bei einem lebenslangen Anspruch auf Unterhalt für den Fall sinnvoll gewesen, dass der Mann noch vor der Scheidung gestorben wäre. Im Ergebnis hafteten die Erben also trotz des nicht anwendbaren § 1586b BGB für den Unterhalt.
Hinweis: Wer seine Erben nicht mit Unterhaltsansprüchen nach seinem Tod belasten will, muss mit dem Unterhaltsberechtigten eine explizite vertragliche Lösung finden, die ihn absichert, zum Beispiel eine Lebensversicherung.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 20.03.2023 - 6 U 36/22(aus: Ausgabe 09/2023)
- Nicht zusammen eingeklagbar: Ansprüche zur Nutzungsentschädigung vor und nach der Scheidung sind getrennt zu behandeln
"Wir lassen uns erstmal scheiden und können danach immer noch die finanziellen Dinge klären" - so häufig diese entspannt wirkende Vereinbarung auch getroffen wird, ist sie fast nie eine gute Idee. Auch nicht in diesem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete.
Mann und Frau hatten ein gemeinsames Haus. Die Frau zog aus. Der Mann blieb nach ihrem Auszug im Haus wohnen. Die Ehe wurde schließlich zwei Jahre später geschieden. Dann begehrte die Frau "Nutzungsentschädigung" - also die halbe Miete für das Haus, rückwirkend seit Trennung und für die Zukunft.
Das jedoch funktioniert aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bis zur Scheidung ist eine sogenannte "Ehewohnungssache", die nach anderen Verfahrensgrundsätzen beurteilt wird als der Anspruch aus dem Miteigentum nach der Scheidung. Weil das der Erstinstanz nicht aufgefallen war, trennte das OLG nun die beiden Verfahren. Das führte dazu, dass der Mann in dem Verfahren für die Zeit ab Scheidung eine Frist verpasst hatte und dieser Teil der amtsgerichtlichen Entscheidung rechtskräftig wurde.
Hinweis: Die Vorschriften über die Verfahren vor dem Familiengericht lehnen sich teilweise an die Zivilprozessordnung an - teilweise gibt es eigene Verfahrensvorschriften. Es muss daher immer geprüft werden, ob es sich um eine "Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit" oder um eine "Familienstreitsache" handelt. Werden wegen der Nichtbeachtung Fristen versäumt, haftet der Anwalt auch dann, wenn die Erstinstanz den Fehler auch nicht bemerkt hat.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 28.06.2023 - 5 UF 78/23(aus: Ausgabe 09/2023)