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Scheidung Versorgungsausgleich

Das deutsche Familienrecht kennt für den Fall einer Scheidung den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich.

Welche Geschichte hat der Versorgungsausgleich im Familienrecht? Welche Ansprüche werden beim Versorgungsausgleich berücksichtigt? Woher kommen die Daten für den Versorgungsausgleich bei der Ehescheidung? Warum ist ein Zugewinnausgleich bei einer Ehescheidung notwendig? Was wird bei einem Zugewinnausgleich berücksichtigt? Was ist privilegiertes Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich? Aufhebung der Zugewinngemeinschaft schon vor der Scheidung

Bei einer Scheidung: Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich

Details aus dem Familienrecht

Das deutsche Familienrecht kennt für den Fall einer Scheidung den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich. Zwischen diesen beiden Verfahren gibt es einen gravierenden Unterschied, denn der Versorgungsausgleich wird beim Familiengericht in das Scheidungsverfahren unmittelbar einbezogen. Der Zugewinnausgleich kann auch außergerichtlich geregelt und genau wie die vorzunehmenden Regelungen zum Sorgenrecht und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt werden. Das heißt, der Zugewinnausgleich ist keine zwingende Voraussetzung für den Abschluss des Scheidungsverfahrens mit einem rechtskräftigen Urteil. Haben Sie noch Fragen an den Scheidungsanwalt Kiel? Ihre Familienrecht Kiel Kanzlei Jensen hilft Ihnen weiter!

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Warum überhaupt Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich?

Sowohl mit dem Zugewinnausgleich als auch dem Versorgungsausgleich sollten Unterschiede bereinigt werden, die während der Ehezeit beim Aufbau von Vermögen und Ansprüchen zur wirtschaftlichen Versorgung im Alter entstanden sind.

Hauptursachen dafür sind einerseits die Zeiten, in denen die berufliche Tätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder unterbrochen wird. Andererseits wird hier berücksichtigt, dass mehrheitlich die Frauen zu Gunsten der Familie dauerhaft oder zeitweise gar nicht arbeiten oder nur in Teilzeitjobs tätig sind. Hinzu kommt die Tatsache, dass Frauen auch im 21. Jahrhundert oft noch deutlich weniger als die Männer verdienen.

Anwälte für Familienrecht

Familienrecht Kiel – Freya Jensen

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Welche Geschichte hat der Versorgungsausgleich im Familienrecht?

Die gesetzliche Pflicht zum Versorgungsausgleich bei der Ehescheidung wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts im Jahr 1977 eingeführt. Im Jahr 2009 wurde ergänzend das Versorgungsausgleichgesetz geschaffen.

Die letzte Änderung erfolgte hier im Jahr 2017. Allerdings treten diese Änderungen erst im Sommer 2024 in Kraft. Der § 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der aktuellen Fassung (Stand März 2018) besagt, dass ein Ausgleich der erworbenen Versorgungsansprüche bis zu einer Ehedauer von drei Jahren nicht zwingend vorgeschrieben ist. Er kann aber erfolgen, wenn einer der zu scheidenden Ehepartner dies im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragt.

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  • Bei Personen unter Vormundschaft: mit Zustimmung des bestellten Vormunds

Welche Ansprüche werden beim Versorgungsausgleich berücksichtigt?

Auskünfte zu den geschaffenen Werten, die in den Versorgungsausgleich einfließen, gibt der § 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Danach werden sowohl die Unterschiede bei den während der Ehezeit erworbenen Ansprüchen bei der gesetzlichen Rentenversicherung als auch den Beamtenversorgungssystemen, den berufsständischen Versorgungssystemen sowie der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt. Außerdem fließen die Ansprüche mit ein, die in der Zeit des Bestehens der Ehe durch private Rentenversicherungen und privaten Versicherungen für den Fall einer Berufsunfähigkeit oder Minderung der allgemeinen Erwerbsfähigkeit erworben wurden. Wissenswert ist dabei, dass auch Ansprüche berücksichtigt werden, bei denen die Anwartschaftszeit noch nicht vollständig absolviert ist. Wir freuen uns, wenn wir viele meiner Mandanten aus Kiel, Preetz und Plön hier unterstützen können.

Woher kommen die Daten für den Versorgungsausgleich bei der Ehescheidung?

Um einen Scheidung-Versorgungsausgleich durchführen zu können, werden sehr detaillierte Auskünfte benötigt. Deshalb wurde im Versorgungsausgleichsgesetz auch gleich ein Anspruch auf die Erteilung dieser Auskünfte verankert. Danach sind sowohl die zu scheidenden Ehegatten aus auch deren Erben sowie die zuständigen Versorgungsträger zur Auskunftserteilung verpflichtet. Ergänzend wird auf den § 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen, in welchem die Auskunftspflichten rund um den Unterhalt geregelt sind. Außerdem greifen bezüglich der Auskunftspflicht für den Versorgungsausgleich die Bestimmungen des § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG).

Deutsches Recht lässt individuelle Regelungen beim Versorgungsausgleich zu

Nach zahlreichen Reformen im deutschen Familiengericht ist es auch möglich, dass die Ehegatten individuelle Regelungen zum Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag treffen. Die dazugehörige Rechtsgrundlage ist der Paragraf 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Danach ist sogar ein Komplettausschluss zulässig, sofern den getroffenen Regelungen keine Durchsetzungshindernisse oder Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen. Deshalb werden die Vereinbarungen aus dem Ehevertrag bei einer Scheidung vom Familiengericht geprüft. Hindernisse könnten beispielsweise aus einer unangemessenen Benachteiligung eines Ehegatten resultieren.

Warum ist ein Zugewinnausgleich bei einer Ehescheidung notwendig?

Im deutschen Familienrecht wird die Bezeichnung Zugewinnausgleich für den Vorgang verwendet, der im Volksmund gern Vermögensausgleich genannt wird. Hier kommt es vor allem darauf an, welche Art des Güterstands die zu scheidenden Eheleute zu Beginn der Ehe gewählt haben. Dabei lässt das deutsche Recht die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft zu. Wird keine individuelle Regelung per Ehevertrag getroffen, tritt automatisch per Gesetz die Zugewinngemeinschaft in Kraft. Er stellt eine Mischform aus Gütergemeinschaft und Gütertrennung dar. Die Güter an sich bleiben während der Ehezeit voneinander getrennt, aber bei einer Ehescheidung wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Das resultiert aus den Bestimmungen des § 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Allerdings gibt es einige Beschränkungen, welche von beiden Partner bei der Verfügung über ihr Vermögen einhalten müssen. Hier helfen wir Ihnen im Herzen von Kiel gegenüber vom Kieler Hauptbahnhof weiter – kommen Sie gerne direkt vorbei!

Was wird bei einem Zugewinnausgleich berücksichtigt?

Der Zugewinnausgleich sorgt in Analogie zu seiner Bezeichnung dafür, dass bei einer Scheidung die Unterschiede ausgeglichen werden, welche während der Ehezeit beim Vermögen der zu scheidenden Partner entstanden sind. Dabei endet die anrechenbare Ehezeit allerdings bereits an dem Tag, an welchem beide Partner im Besitzt des beim Familiengericht eingereichten Scheidungsantrags sind. Das heißt, hier wird der zu berücksichtigende Zeitrahmen von der Rechtshängigkeit nach dem § 1384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt. Für den Zugewinnausgleich werden die Anfangs- und Endvemögen der scheidungswilligen Partner gegenübergestellt. Ergeben sich dort Differenzen, werden diese so ausgeglichen, dass das Vermögen beider Beteiligten während der Ehezeit in gleichem Maße gewachsen ist oder sich reduziert hat.

Was ist privilegiertes Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich?

Einige Vermögenszugänge werden beim Zugewinnausgleich im Rahmen der Ehescheidung nachträglich den Anfangsvermögen der einzelnen Partner zugerechnet. Dazu gehört Vermögen, welches durch Erbschaften und Schenkungen erworben wurde. Dabei werden auch Schulden beim Anfangsvermögen verrechnet, die einer der Partner durch Erbschaften während der Ehezeit begleichen muss. Rechtsgrundlage für diese Art der Anrechnung beim Vermögensausgleich ist der § 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei Schenkungen unter den scheidungswilligen Eheleuten kommt es auf den Umfang an und die Frage, ob dabei eine Anrechenbarkeit ausgeschlossen wurde. Wurde keine Vereinbarung dazu getroffen, schreibt der § 1380 die Einbeziehung in den Vermögensausgleich vor.

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  • Rechtswirksamkeit erst, wenn beide voll geschäftsfähig sind

  • Bei Minderjährigen: mit Zustimmung der Sorgeberechtigten

  • Bei Personen unter Vormundschaft: mit Zustimmung des bestellten Vormunds

Besonderheiten ergeben sich beim Zugewinnausgleich außerdem bei den während der Ehezeit eingegangenen Schulden. Eine grundsätzliche Haftung eines Partners für die Schulden des anderen Partners ergibt sich aus dem Ausgleich des Zugewinns nicht. Allerdings gibt es hier Ausnahmen. Schulden werden dann berücksichtigt, wenn die dazugehörigen Verträge von beiden Eheleuten unterzeichnet wurden. Eine weitere Ausnahme gibt es unter der Bezeichnung Schlüsselgewalt. Dabei handelt es sich um Schulden, die zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie eingegangen wurden, sofern keine Beschränkungen im Sinne des § 1257 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzt wurden. Diese Schulden werden beim Zugewinnausgleich im vollen Umfang berücksichtigt, sofern sie vor Beginn der Zeit des Getrenntlebens vor einer Ehescheidung eingegangen wurden.

Die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist schon vor der Scheidung möglich

Oftmals kommt es dazu, dass Teile des Vermögens durch einen der Ehepartner vor Beginn des Scheidungsverfahrens zum Schutz vor der Teilung mit dem Partner verschoben werden. Dort hat das deutsche Familienrecht inzwischen einen Riegel vorgeschoben. Die Zugewinngemeinschaft kann auf der Grundlage des §1385 unter bestimmten Bedingungen vorzeitig aufgehoben werden. Voraussetzungen dafür sind eine bereits absolvierte Trennungszeit von drei Jahren, nicht erfüllte wirtschaftliche Verpflichtungen sowie die Verweigerung von Auskünften zum vorhandenen Vermögen. Außerdem kommen dafür Handlungen nach den § 1365 (Überschreitung der Verfügungsrechte) und § 1375 (Eingehung von Verbindlichkeiten) des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Betracht. Sofern Sie davon auch betroffen sind, dann kontaktieren Sie mich gerne. Als Kanzlei für Familienrecht in Kiel sind wir auf diese Themen optimal vorbereitet.

Der Zugewinnausgleich spielt nicht nur bei der Ehescheidung eine Rolle

Auch bei der Auflösung einer Ehe durch den Tod eines Ehepartners muss ein Ausgleich des Zugewinns durchgeführt werden. Bei der gesetzlichen Erbfolge wird ein pauschalierter Zugewinnausgleich angesetzt, indem sich das Erbteil des überlebenden Ehegatten automatisch um ein Viertel der Erbmasse erhöht. Wurde der überlebende Ehegatte durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, wird der Zugewinnausgleich genauso wie bei einer Ehescheidung berechnet. Dabei wird das Endvermögen auf der Basis des Todestages berechnet.

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