Was müssen Sie beachten?

Trennungsunterhalt

Sie befinden sich in der Einleitung Ihrer Scheidung? Wir finden heraus, ob Sie Anspruch darauf haben und wie Sie ihn beantragen. Haben Sie noch Fragen? Ihre Familienrecht Kiel Kanzlei Jensen hilft Ihnen weiter!

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  • WANN HABE ICH ANSPRUCH AUF TRENNUNGSUNTERHALT?

Bei (Noch-) Ehepaaren, die getrennt leben, kann in vielen Fällen durch eine Partei Trennungsunterhalt beantragt werden. Grundvoraussetzung ist, dass die Ehe noch besteht und keine häusliche Gemeinschaft vorliegt. Ist ein Ehegatte leistungsfähiger als der andere, stehen die Chancen gut, dass der geringer verdienende Anspruch darauf hat. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen oder verdienen beide in etwa gleich viel, wird kein Trennungsunterhalt gezahlt.

  • WIE LANGE HABE ICH ANSPRUCH?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet dann, wenn die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Soll ein nachehelicher Unterhalt in Anspruch genommen werden, muss dieser neu beantragt werden. Übrigens: siegt im Laufe des Trennungsjahres dann doch wieder die Liebe, verfällt der Anspruch. Um Missbrauch vorzubeugen, verfällt der Anspruch auch, wenn sich die antragstellende Partei weigert, während des Trennungsjahres zu arbeiten und so eine Hilfsbedürftigkeit bewusst hervorruft.

  • WELCHER ANSPRUCH?

Wie hoch Ihr Anspruch ist, zeigt ein Berechnungsverfahren, das sich aus drei Stufen zusammensetzt. Wichtig ist hier…:

  • der Bedarf der antragstellenden Person
  • die Bedürftigkeit
  • die Leistungsfähigkeit des „Besser-Verdienenden“.

Keine Auswirkungen auf die Höhe hat die Dauer der Ehe und die Frage danach, ob Kinder zur Familie gehören. Mit Hinblick auf die Bedarfsermittlung macht es dann wieder einen Unterschied, ob beide oder ein Ehegatte Einkünfte erzielen.

  • WORAUF MUSS ICH ACHTEN?

Wichtig ist, dass es zu keiner Verwechslung zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt kommt. Hier gilt: der Trennungsunterhalt bezieht sich auf die Zeit zwischen Trennung und Scheidung. Ist die Scheidung offiziell, kann gegebenenfalls der klassische Unterhalt beantragt werden.

Der Antragsteller muss seinen Ex-Partner schriftlich zur Zahlung auffordern. Unersetzlich ist, dass Sie den Zugang des Schreibens beweisen können. Im Zweifelsfall sollte hier ein Bote als Zeuge auftreten können.

Noch Fragen zum Unterhalt? Wir sind für Sie da

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