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Verlobung zieht Verpflichtungen nach sich

Rechtsanwältin Freya Jensen – Familienrecht in Kiel

Welche Rechtsfolgen hat eine Verlobung in Deutschland? Welcher Schaden muss beim Rücktritt von einer Verlobung ersetzt werden? Wer darf überhaupt ein Verlöbnis eingehen? Eine Verlobung kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben

Wissenswertes zum Valentinstag: Verlobung kann Folgen haben

Details aus dem Familienrecht

Am 14. Februar eines jeden Jahres ist Valentinstag. Er wird im englischen Sprachraum Valentine’s Day genannt und gehört traditionell zu den beliebtesten Terminen für einen Heiratsantrag. Ein angenommener Heiratsantrag wird im deutschen Recht als Verlöbnis bezeichnet und im Volksmund Verlobung genannt. Doch leider sind sich viele Menschen nicht bewusst, dass sich davon Rechtsfolgen ableiten. Sie greifen vor allem dann, wenn das Heiratsversprechen nicht eingehalten wird. Haben Sie dazu weitere Fragen? Ihre  Rechtsanwältin für Familienrecht in Kiel berät Sie gerne individuell!

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Welche Rechtsfolgen hat eine Verlobung in Deutschland?

Scheidungsanwalt Kiel – Freya Jensen

Die entsprechenden Regelungen finden sich ab dem Paragraphen 1297 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der wichtigste Fakt ist, dass die bei einer Verlobung versprochene Ehe nicht erzwungen werden kann. Strafen für den Fall der Nichteinlösung des Eheversprechens sind, auch wenn die Verlobten diese vereinbart haben, nach der deutschen Gesetzgebung nichtig.

Allerdings müssen unbedingt Regelungen zu möglichen Schadenersatzforderungen berücksichtigt werden. Die Ersatzpflichten beim Rücktritt von einer Verlobung sind im Paragrafen 1298 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Er besagt, dass die Schadenersatzpflicht nur dann greift, wenn kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. Dabei stellt sich die Frage, was als Grund für den Ausschluss der Schadenersatzpflicht anerkannt werden kann. In der Praxis spielt vor allem das Fremdgehen eine wichtige Rolle. Hinzu kommen bedeutende Informationen, die von einer Partnerin oder einem Partner verschwiegen wurden. Das könnten beispielsweise strafrechtliche Verurteilungen, die Anzahl der bereits vorhandenen Kinder, Fragen zur biologischen Abstammung oder vermögensrechtliche Aspekte sein.

Anwälte für Familienrecht

Familienrecht Kiel – Freya Jensen

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Tel. 0431 22181110
info@familienrecht-jensen.de

Welcher Schaden muss beim Rücktritt von einer Verlobung ersetzt werden?

Schadenersatz und Geschenke

Die Schadenersatzpflicht umfasst nach dem Paragrafen 1298 BGB alle Aufwendungen, die „in Erwartung der Ehe“ entstanden sind. Dabei bezieht sich die Pflicht zum Ersatz des Schadens nicht nur auf den Partner oder die Partnerin, mit welchem/r das Verlöbnis eingegangen wurde. Auch die Eltern und andere Dritte können Schadenersatzforderungen aufstellen. Üblicherweise herrscht die Meinung vor, dass darunter nur die Aufwendungen fallen, die unmittelbar mit der Hochzeit zu tun haben.

Diese Auffassung ist falsch.

Kündigt beispielsweise einer der an einer Verlobung Beteiligten seinen Job und seine Wohnung, um dem Partner oder der Partnerin nach der Eheschließung ins Ausland zu folgen, müssen auch die daraus entstehenden Nachteile mit dem Schadenersatz nach 1298 BGB ausgeglichen werden. Außerdem regelt das deutsche Recht die Pflicht zur Rückgabe der zur Verlobung übergebenen Geschenke. Einen Ausnahmefall stellt hier die Auflösung des Verlöbnisses durch den Tod eines Partners dar. Das ergibt sich aus den Regelungen des Paragrafen 1301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Wer darf überhaupt ein Verlöbnis eingehen?

Lassen Sie sich beraten – Familienrecht in Kiel

  • Mindestalter: 16 Jahre

  • Rechtswirksamkeit erst, wenn beide voll geschäftsfähig sind

  • Bei Minderjährigen: mit Zustimmung der Sorgeberechtigten

  • Bei Personen unter Vormundschaft: mit Zustimmung des bestellten Vormunds

Es gibt immer wieder eine ganze Reihe von Jugendlichen, die sich durch die romantische Stimmung zum Valentinstag zu einem Eheversprechen hinreißen lassen. Hier ist besonders wissenswert, dass das deutsche Familienrecht ein Mindestalter für die Verlobung kennt. Dieses resultiert aus den Regelungen zur Ehemündigkeit im Paragrafen 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Da eine Ehe mit Personen unter 16 Jahren nicht eingegangen werden kann, sind auch Eheversprechen vor dem Erreichen dieser Altersgrenze nichtig.

Doch bei einer Verlobung müssen weitere Rechtsvorschriften beachtet werden. Rechtswirksam wird das Eheversprechen nur dann, wenn beide Beteiligten voll geschäftsfähig sind. Das heißt, dass minderjährige Personen immer die Zustimmung der Sorgeberechtigten benötigen. Bei Personen unter Vormundschaft muss der bestellte Vormund die Zustimmung geben. Anderenfalls ist ein solches Verlöbnis nichtig.

Eine Verlobung kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben

z.B. im Falle von Bigamie

Ein Eheversprechen darf natürlich nicht von Personen abgegeben werden, bei welchen bereits eine Ehe oder eine Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz besteht. Gehen sie trotzdem eine Verlobung ein, handelt es sich nach dem deutschen Recht um eine Straftat.

Eine besondere strafrechtliche Regelung für den Heiratsschwindel gibt es nicht, sondern diese Straftat wird als Betrug nach dem Paragrafen 263 (Absätze 1 und 2) des Strafgesetzbuchs geahndet.

Er droht Geldstrafen sowie einen Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren an. Das jeweilige Strafmaß wird stets auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls festgelegt. Hier ist wissenswert, dass es in vielen Ländern der Welt ähnliche strafrechtliche Regelungen gibt. Ausnahmen stellen hier die Länder dar, in denen die Bigamie oder sogar die Polygamie erlaubt sind.

Sie haben weitere Fragen zu den Rechtfolgen einer Verlobung? Sie möchten Schadenersatzforderungen aus einem aufgelösten Verlöbnis geltend machen oder unberechtigte Forderungen abwehren? – Dann nutzen Sie unser Kontaktformular, um schnell einen Beratungstermin in unserer auf Familienrecht spezialisierten Kanzlei in Kiel zu erhalten!

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Freya Jensen Rechtsanwältin in Kiel

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