Fachkanzlei Jensen
  • Familienrecht Kiel
  • Aktuelles
  • Scheidung
    • Trennungszeit
    • Scheidungsablauf
    • Scheidungskosten
    • Scheidungsfolgen
  • Unterhalt
    • Geschiedenenunterhalt
    • Kindesunterhalt
    • Trennungsunterhalt
    • Elternunterhalt
  • Kind
    • Umgangsrecht
    • Sorgerecht
    • Adoption
  • Mediation
  • Das Team
  • Kontakt
  • Menü Menü

Welche Änderungen gibt es in der Düsseldorfer Tabelle 2020?

  • Wozu gibt es die Düsseldorfer Tabelle?
  • Wie oft wird die Düsseldorfer Tabelle angepasst?
  • Welche Änderungen gibt es in der Düsseldorfer Tabelle 2020?
  • Wie wird die Düsseldorfer Tabelle gelesen?
  • Was ist der Bedarfskontrollbetrag und der Selbstbehalt?
  • Wie wird das Kindergeld angerechnet?
  • Welche Änderungen der Bedarfssätze gibt es in der Düsseldorfer Tabelle 2021?

Wozu gibt es die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Tabelle, die Richtwerte zur Bemessung von Unterhaltszahlungen auflistet. Die Tabelle gibt es schon seit 1962. Ursprünglich wurde sie vom Düsseldorfer Landgericht als interner Maßstab für die Berechnung von Kindesunterhaltszahlungen entwickelt.

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, trotzdem beziehen sich heute auch alle anderen Gerichte auf die Richtwerte der Düsseldorfer Tabelle.

Die Höhe des zu leistenden Unterhalts ergibt sich nach der Tabelle aus dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltszahlers und dem Alter des Unterhaltberechtigten Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle wird mittlerweile auch bei der Berechnung von Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt herangezogen.

Maßgebliche Faktoren für die Höhe des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle:

  • Alter des unterhaltsberechtigten Kindes

  • Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltzahlers

Sie haben Fragen? – Dann vereinbaren Sie am besten sofort einen Termin in unserer auf das Familienrecht Kiel spezialisierten Kanzlei in Kiel!

Tel. 0431 22181110
info@familienrecht-jensen.de

Wie oft wird die Düsseldorfer Tabelle angepasst?

Die Richtwerte der Düsseldorfer Tabelle werden alle zwei Jahre an die wirtschaftliche und politische Situation angepasst. Der Unterhalt soll das Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Kindes sichern. In der Regel steigen die Unterhaltsbedarfssätze mit jeder Anpassung. Anpassungen der Bedarfssätze aus politischen Gründen gab es zum Beispiel mit der Gleichstellung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern sowie mit der Einführung von Hartz IV.

Die aktuellen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle gelten ab:

  • 01. Januar 2020

  • 01. Januar 2021

Welche Änderungen gibt es in der Düsseldorfer Tabelle 2020?

In der Düsseldorfer Tabelle 2020 werden die Bedarfssätze an die aktuelle wirtschaftliche Situation angepasst. Außerdem werden der Bedarfskontrollbetrag und der Selbstbehalt angepasst. Alle Anpassungen führen zur Erhöhung der vom Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Unterhaltsbeträge.

  • Änderungen der Bedarfssätze für Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle 2020

  • Änderungen des Bedarfskontrollbetrags und des Selbstbehalts

1. Änderungen der Bedarfssätze für Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle 2020

Die monatlichen Bedarfssätze für Kinder unter 18 Jahren steigen um 15-21 € im Vergleich zur letzten Düsseldorfer Tabelle. So sollen Kinder bis zum sechsten Lebensjahr 369 Euro im Monat erhalten, Kinder zwischen sechs und elf Jahren sollen 424 € im Monat erhalten und Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren sollen 497 € im Monat erhalten. Für Kinder ab 18 Jahren erhöht sich der Bedarfssatz lediglich um 3-4 €. Zu beachten ist, dass diese Bedarfssätze nicht mit den tatsächlichen Zahlbeträgen gleichzusetzen sind. Grund ist, dass in der Regel noch die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den jeweiligen Bedarfssatz erfolgt, sodass sich der zu zahlende Kindesunterhalt um 102 Euro reduziert. Deshalb enthält die Düsseldorfer Tabelle im Anhang eine „Zahltabelle“. Dort sind die jeweiligen Zahlbeträge unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes zu finden.

Monatliche Bedarfssätze nach der Düsseldorfer Tabelle 2020:

  • bis 5 Jahren
  • {{content-1}}
  • 369 €
  • zwischen 6 und 11 Jahren
  • {{content-1}}
  • 424 €
  • zwischen 12 und 17 Jahren
  • {{content-1}}
  • 497 €
  • ab 18 Jahren
  • {{content-1}}
  • 530 €

Zahlbeträge für das erste und zweite Kind unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ab 2020:

  • bis 5 Jahren
  • {{content-1}}
  • 267 €
  • zwischen 6 und 11 Jahren
  • {{content-1}}
  • 322 €
  • zwischen 12 und 17 Jahren
  • {{content-1}}
  • 395 €
  • ab 18 Jahren
  • {{content-1}}
  • 326 €

2. Änderungen des Bedarfskontrollbetrags und des Selbstbehalts

Zusätzlich werden der Bedarfskontrollbetrag und der Selbstbehalt in der neuen Düsseldorfer Tabelle angepasst. Der Bedarfskontrollbetrag steigt in der ersten Einkommensstufe um 200 Euro, in allen anderen Einkommensgruppen um jeweils 100 Euro. Der Selbstbehalt steigt ebenfalls, nämlich um jeweils 80 Euro beim erwerbs- und nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner.

Bedarfskontrollbetrag (der ersten 4 Einkommensstufen) nach der Düsseldorfer Tabelle 2020:

  • 1. Einkommensstufe
  • (bis 1.900 Euro)
  • 960 / 1.160 €
  • 2. Einkommensstufe
  • (1.901 – 2.300 Euro)
  • 1.400 €
  • 3. Einkommensstufe
  • (2.300 – 2.700 Euro)
  • 1.500 €
  • 4. Einkommensstufe
  • (2.701 – 3.100 Euro)
  • 1.600 €
Sehen Sie hier die gesamte Düsseldorfer Tabelle

Wie wird die Düsseldorfer Tabelle gelesen?

Die Düsseldorfer Tabelle ist in vier Spalten aufgeteilt: Das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, die Altersstufen des unterhaltsberechtigten Kindes, den Prozentsatz vom Mindestbedarf und den Bedarfskontrollbetrag. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes richtet sich nach der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Allerdings ist zu beachten, dass auch das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gewährleistet bleiben muss und nicht durch die Unterhaltszahlungen gefährdet werden darf. Um die finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen nicht zu gefährden gibt es den Bedarfskontrollbetrag sowie den Selbsterhalt.

  • Was ist der Bedarfskontrollbetrag?

    Das dem Unterhaltsschuldner verbleibende „Resteinkommen“ darf den Bedarfskontrollbetrag nicht unterschreiten. Wenn ein Unterhaltspflichtiger nach Abzug sämtlicher zu leistender Unterhaltsbeträge den in der Tabelle angegebenen Bedarfskontrollbeträgen unterschreitet, so wird er in die nächst-niedrigere Einkommensstufe eingruppiert. Diese Abstufung erfolgt solange bis der angegebene Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

  • Was ist der Selbstbehalt?

    Der Selbstbehalt bezeichnet die Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen zu sichern, muss dieser Betrag nach Abzug aller Verpflichtungen bestehen bleiben. Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle müssen einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mindestens 1.160 Euro verbleiben.

Wie wird das Kindergeld bei den Unterhaltsleistungen berücksichtigt?

Schließlich ist zu beachten, dass die Bedarfssätze nicht unbedingt dem tatsächlichen Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen entsprechen müssen. Der Grund dafür ist, dass das ausgezahlte Kindergeld berücksichtigt wird, indem das hälftige Kindergeld angerechnet wird. Das bedeutet, dass die Hälfte des monatlichen Kindergeldes von dem nach der Tabelle zu zahlenden Betrag abgezogen wird.

Sehen Sie hier die gesamte Düsseldorfer Tabelle

Ein Beispiel:
Für das erste und zweite Kind erhält der betreuende Elternteil Kindergeld in Höhe von jeweils 204 Euro im Monat. Das hälftige Kindergeld beträgt also 102 Euro. Wenn das betreffende Kind zum Beispiel fünf Jahre alt ist und der barunterhaltspflichtige Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt aus der 1. Einkommensgruppe (Einkommen bis 1.900 Euro) verpflichtet ist, dann werden diese 102 Euro von dem entsprechenden Mindest-Bedarfssatz in Höhe von 369 Euro abgezogen. Der tatsächliche Zahlbetrag, den der Unterhaltspflichtige zu leisten hat, beläuft sich dann nur auf 267 Euro.

Welche Änderungen der Bedarfssätze gibt es in der Düsseldorfer Tabelle 2021?

Zum 01.01.2021 werden die Bedarfssätze für Kinder erneut angepasst und um ca. 10 € mtl. angehoben. Dementsprechend steigen die Bedarfssätze für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr auf 378 Euro pro Monat, die Bedarfssätze für Kinder zwischen sechs und elf Jahren auf 434 Euro pro Monat und die Bedarfssätze für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren auf 508 Euro pro Monat.

Änderungen der Bedarfssätze für Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle 2021:

  • Mindest-Bedarfssätze für Kinder unter 6 Jahren: 378 Euro
  • Mindest-Bedarfssätze für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren: 434 Euro
  • Mindest-Bedarfssätze für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren: 508 Euro

Haben Sie Fragen zur Düsseldorfer Tabelle 2020?

  • Wir beraten Sie gern!

    Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie direkt an!

    info@familienrecht-jensen.de

    0431 22181110

5/5 - (1 vote)
Freya Jensen Rechtsanwältin in Kiel

Haben Sie Fragen?

Kanzlei Jensen – Wir sind für Sie da!

  • Christine Hahn

    Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

  • Freya Jensen

    Fachanwältin für Familienrecht

  • Moritz Cunow

    Familienrechtsanwalt

Mehr zum Team...

Kontaktieren Sie uns!

Wir freuen uns auf Ihren Kontakt – bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung, um mehr über Ihre Rechte und unsere Datenverarbeitung zu erfahren.

Adresse

Bollhörnkai 1
24103 Kiel

Auf dem Hafengelände
Parkplätze direkt vor der Tür

Kontaktieren Sie uns

info@familienrecht-jensen.de

Telefon: 0431 22 18 11 10
Fax: 0431 98 26 18 31 00

Impressum | Datenschutz

Unterstützt durch Compfair GmbH

  • Anwalt für Familienrecht in Preetz
  • Anwalt für Familienrecht in Kiel Südfriedhof
  • Anwalt für Familienrecht in Kiel Schreventeich
  • Anwalt für Familienrecht in Kiel Ravensberg
  • Fachanwalt für Familienrecht Kiel Hassee
  • Anwalt für Familienrecht in Kiel Wik
  • Anwalt für Familienrecht für Gettorf
  • Anwalt für Familienrecht Altenholz
  • Anwalt für Familienrecht Bordesholm
  • Anwalt für Familienrecht Flintbek
  • Anwalt für Familienrecht Heikendorf
  • Anwalt für Familienrecht Mönkeberg
  • Anwalt für Familienrecht Schönkirchen

Scheidung in Kiel – Der Gerichtliche Vergleich Der gerichtliche Vergleich Scheidung in Kiel Scheidung und Sorgerecht Ich will mich scheiden lassen. Verliere ich das Sorgerecht? Nach oben scrollen