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Düsseldorfer Tabelle 2021

Scheidungsanwalt – Freya Jensen

Düsseldorfer Tabelle 2021: Was ändert sich für Kinder und Eltern? Kindesunterhalt steigt 2021 auf der Basis der Düsseldorfer Tabelle Warum sind die tatsächlichen Zahlbeträge beim Kindesunterhalt niedriger? Greift der neue Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2021 automatisch? Änderungen an der Düsseldorfer Tabelle 2021 sind nicht das einzige Plus für Familien Der Kindesunterhalt und die Folgen der Coronakrise Eine anwaltliche Beratung bei Fragen zum Kindesunterhalt ist immer ratsam

Düsseldorfer Tabelle 2021: Was ändert sich für Kinder und Eltern?

Die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle ist die Richtlinie, auf deren Basis der Kindesunterhalt berechnet wird. Sie wird regelmäßig an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, der allgemeinen Einkommen und der steuerlichen Freibeträge angepasst. Damit trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass sich der Bedarf für die Deckung des Existenzminimums kontinuierlich erhöht. Diese Unterhaltstabelle findet Anwendung bei außergerichtlichen Vergleichen und bei Unterhaltsvereinbarungen der Jugendämter sowie in den Beschlüssen der Familiengerichte zum Kindesunterhalt. In der Tabelle finden sich Angaben zum fälligen Unterhalt und zum sogenannten Bedarfskontrollbetrag.

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Kindesunterhalt steigt 2021 auf der Basis der Düsseldorfer Tabelle

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Nach den bisherigen Berechnungen lag der Mindestunterhalt für Kinder bis zu 5 Jahren bei 369 Euro. Diesen Unterhaltsbetrag hat der Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2021 auf 378 Euro angehoben. In der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) steigt der Mindestunterhalt zeitgleich von 424 auf 434 Euro. Wer unterhaltsberechtigte Kinder von 12 bis 18 Jahren betreut, darf sich ab dem Jahresbeginn 2021 auf einen monatlichen Unterhalt von 507 Euro freuen. Das sind ebenfalls 10 Euro mehr als bisher. Eine ähnliche Steigerung weisen auch die Zahlen zum Kindesunterhalt für Zahlungspflichtige mit einem höheren Einkommen auf.

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Familienrecht Kiel – Freya Jensen

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Warum sind die tatsächlichen Zahlbeträge beim Kindesunterhalt niedriger?

Bei den Angaben in der Düsseldorfer Tabelle 2021 handelt es sich allerdings nicht um die tatsächlichen Unterhaltsbeträge, denn es erfolgt die Verrechnung von 50 Prozent des staatlichen Kindergelds. Das heißt, vom ausgewiesenen Tabellenunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder müssen jeweils 109,50 Euro für das erste und zweite Kind abgezogen werden, weil für diese Kinder 219 Euro Kindergeld vom Staat gezahlt werden. Für das dritte und vierte Kind liegt das staatliche Kindergeld ab 2021 bei 225 Euro, was einen Abzug von 112,50 Euro von den Beträgen in der Düsseldorfer Tabelle bedeutet. Außerdem sind die ergänzend die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Nutzung des sogenannten Zählkindvorteils ergeben.

Greift der neue Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2021 automatisch?

Nein, das ist leider nur dann der Fall, wenn es einen dynamischen Unterhaltstitel gibt. Gibt es keinen solchen Titel, müssen die betreuenden Elternteile, die unterhaltsberechtigte Kinder erziehen, die barunterhaltspflichtigen Elternteile mit den neuen Unterhaltsbeträgen in Verzug setzen. Das bedeutet, dass sie nachweisbar eine Aufforderung zur Zahlung des höheren Kindesunterhalts verschicken müssen. Kommen der oder die Unterhaltspflichtige der erhöhten Zahlungspflicht nicht nach, ist in der Regel ein Antrag zur Abänderung eines bestehenden Beschlusses zum Kindesunterhalt erforderlich. Dieser Abänderungsantrag kann gegebenenfalls auch als sogenannter Stufenantrag bei Gericht eingereicht werden. Dabei muss der Unterhaltspflichtige zuerst einmal Auskunft über sein Einkommen erteilen und wird in einem zweiten Schritt auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle 2021 neu eingestuft. Mit einem solchen Beschluss des Familiengerichts besteht dann die Möglichkeit, den offenen Kindesunterhalt notfalls pfänden zu lassen.

Eltern sollten wissen, dass sie für dieses Verfahren entweder einen Rechtsanwalt oder die (Rechts-)Beistandschaft des Jugendamts beauftragen können. Beauftragt man einen Rechtsanwalt,  besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen Beratungs- und/oder Prozesskotenhilfe zu beantragen.

Änderungen an der Düsseldorfer Tabelle 2021 sind nicht das einzige Plus für Familien

Bereits im Jahr 2019 wurden gleich mehrere Verbesserungen für die wirtschaftliche Situation von Familien auf den Weg gebracht. Ein gutes Beispiel dafür ist der Kinderzuschlag. Er erhielt erstmals in der Geschichte eine Dynamik. Das heißt, die zu zahlenden Beträge erhöhen sich zu bestimmten Terminen automatisch, ohne dass dafür ein neues Gesetz verabschiedet werden muss. Außerdem wurden die Zugangsbedingungen deutlich gelockert, sodass seither auch mehr alleinerziehende Elternteile in den Genuss des Kinderzuschlags kommen.

Der Kindesunterhalt und die Folgen der Coronakrise

Leider haben die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 dafür gesorgt, dass sich bei immer mehr Menschen das Einkommen von heute auf morgen drastisch ändert. Viele Betroffene mussten in Kurzarbeit oder erhielten sogar die Kündigung. Für sie stellt sich die Frage, wie lange sie den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2021 weiterzahlen müssen. Die meisten Familiengerichte gehen inzwischen davon aus, dass die Unterhaltspflichtigen die Pflicht zur wirtschaftlichen Vorsorge trifft, um auch bei einer deutlichen Einkommensreduzierung über mindestens sechs Monate in vollem Umfang beim Kindesunterhalt zahlungsfähig zu bleiben. Ausnahmen bestätigen hier die Regel, denn in besonderen Situationen ist eine Reduzierung des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle ab dem ersten Monat der Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit möglich. Das heißt, hier spielen die Faktoren des konkreten Einzelfalls eine ganz entscheidende Rolle.

Eine anwaltliche Beratung bei Fragen zum Kindesunterhalt ist immer ratsam

Sie haben massive Einbußen durch die Folgen der Coronakrise und möchten die Höhe des fälligen Kindesunterhalts rechtskonform reduzieren lassen? – Mit der Unterstützung eines Familienrechtsanwalts sind Sie auf der sicheren Seite. Ist das Einkommen besonders niedrig, besteht auch auf Seiten der Unterhaltspflichtigen ein Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Bei einer Unterschreitung der Bedarfskontrollbeträge kommt auch eine vollständige Aussetzung der Unterhaltszahlung in Betracht. Um die wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Kinder und (vor allem alleinerziehende) Elternteile zu minimieren, wurde in Deutschland erst unlängst eine Erweiterung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss vom Staat beschlossen und in Kraft gesetzt. Bedenken Sie als Unterhaltspflichte/r aber bitte, dass der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss von Ihnen zurückfordern kann. Eine Komplettaussetzung des Kindesunterhalts sollte deshalb immer der letzte Ausweg sein.

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