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Düsseldorfer Tabelle 2018: Kindesunterhalt:

Was ändert sich 2018?

Düsseldorfer Tabelle 2018 – Der Mindestbetrag beim Kindesunterhalt leitet sich in Deutschland schon seit mehr als einem halben Jahrhundert aus der Düsseldorfer Tabelle 2018 ab. Nach der deutschen Wiedervereinigung galt in den fünf östlichen Bundesländern bis zum Jahr 2007 ergänzend die sogenannte Berliner Vortabelle, in welcher niedrige Einkommen erfasst waren, die in der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigt wurden. Diese Tabellen waren und sind notwendig, weil der Paragraf 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine konkreten Beträge nennt. Sie müssen regelmäßig an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden.
Genau das ist mit Wirkung zum 1. Januar 2018 geschehen.

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Welche Änderungen gibt es in der Düsseldorfer Tabelle 2018?

Düsseldorfer Tabelle 2018: Je nach Altersgruppe erhöht sich der zu beanspruchende Mindestunterhalt im kommenden Jahr um sechs bis sieben Euro pro Monat. Gleichzeitig wurde die Einkommensobergrenze für die unterste Einkommensstufe von 1.500 Euro auf 1.900 Euro angehoben. Das kann in einigen Fällen zu einem niedrigeren Kindesunterhalt als bisher führen. Der Anspruch für 6- bis 11-jährige Kinder beträgt nach der 2017er Tabelle bei einem Einkommen zwischen 1501 und 1900 Euro noch 413 Euro und wird nach der ab 2018 geltenden Düsseldorfer Tabelle durch diese Änderung nur noch bei 399 Euro liegen.

Alleinerziehende Eltern, die bisher einen Kindesunterhalt auf der Basis der zweiten Einkommensstufe bezogen haben, sollten sich also gut überlegen, ob sie eine Anpassung des Unterhalts verlangen. Umgekehrt ergibt sich für Unterhaltspflichtige in diesem Einkommensbereich die Chance, die monatliche Belastung durch eine Anpassung zu verringern. Allerdings sollten Unterhaltspflichtige auch bedenken, dass sich ab Januar 2018 in der genannten Einkommensgruppe der Bedarfskontrollbetrag für Erwerbstätige von bisher 1.180 Euro auf 1.080 Euro pro Monat verringert.

Düsseldorfer Tabelle 2018 – Was wird beim Kindesunterhalt noch berücksichtigt?

Wie hoch die tatsächliche Zahllast pro Monat ist, hängt von weiteren Faktoren ab. Hier spielt vor allem die Anzahl der Unterhaltsberechtigten eine wichtige Rolle. Erzielt ein Unterhaltsverpflichteter ein Einkommen, das nicht für die Zahlung des vollen Mindestunterhalts für mehrere Kinder ausreicht, wird der Unterhaltsbetrag für jedes Kind so gekürzt, dass der Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird. Die Kürzung erfolgt nicht pauschal in gleichen Summen, sondern in Abhängigkeit von der Höhe des Anspruchs auf Unterhalt in der jeweiligen Altersgruppe. Das heißt, bei älteren Kindern fällt die Kürzung vom Betrag her höher aus als bei jüngeren Kindern.

Zu beachten ist außerdem die Frage, welcher Elternteil das Bundeskindergeld bezieht. Geht das Bundeskindergeld an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil, wird es nach dem Paragrafen 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Hälfte auf den Mindestunterhalt angerechnet. Ergänzend werden Einkommen berücksichtigt, welche die unterhaltsberechtigten Kinder selbst beziehen. Sie müssen vor der Anrechnung jedoch um Mehrbedarfe gekürzt werden, die beispielsweise bei der Ausbildungsvergütung pauschal 100 Euro pro Monat betragen.

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Düsseldorfer Tabelle 2018: Welche Besonderheiten bestehen beim Kindesunterhalt beim Wechselmodell?

Düsseldorfer Tabelle 2018: Viele getrennte Elternteile bevorzugen Lösungen, bei denen die Kinder abwechselnd beim Vater und der Mutter leben. Das Gesetz selbst sieht dafür keine konkreten Bestimmungen vor. Deshalb ist hier ein Urteil von Bedeutung, das vom Bundesgerichtshof im Januar 2017 unter dem Aktenzeichen XII ZB 565/15 gefällt wurde. Danach kommt es beim Wechselmodell immer auf die Höhe des Einkommens beider Elternteile an. Unterscheiden sich die Einkommen erheblich, kann trotz einer hälftigen Aufteilung der Zeit ein Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Elternteil mit dem höheren Einkommen geltend gemacht werden. Erfolgt die Teilung der Betreuungszeit dauerhaft nicht gleichmäßig, wird ergänzend die konkrete Zeit berücksichtigt, in der das Kind bei jedem Elternteil lebt.
Hinzu kommen die Mehrkosten, die durch den stetigen Wechsel entstehen. Hier wird also auch beachtet, ob beispielsweise nur einer der Elternteile für die notwendigen Transporte des Kinds bei den Wechseln des Aufenthaltsorts zuständig ist. Anrechenbar sind außerdem die Mehrkosten, die durch verlängerte Fahrten zur Kindertagesstätte, zur Schule oder zum Ort der Berufsausbildung bei einem Elternteil anfallen.

Fazit: Die Angaben in der Düsseldorfer Tabelle 2018 sind nur Richtwerte. Bei der konkreten Festsetzung des Kindesunterhalts müssen ergänzend individuelle Faktoren beachtet werden. Deshalb ist eine anwaltliche Beratung sowohl für die gesetzlichen Vertreter der unterhaltsberechtigten Kinder als auch die barunterhaltspflichtigen Elternteile immer ratsam.

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