Das Sorgerecht ist die höchste Stufe der Hierarchie bei den Rechten und Pflichten gegenüber minderjährigen Kindern. Es beinhaltet die Personensorge und die Vermögenssorge sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht. Dabei kennt der Gesetzgeber sowohl das gemeinsame Sorgerecht als auch das alleinige Sorgerecht. Bei ehelichen Kindern entsteht bei der Geburt automatisch ein gemeinsames Sorgerecht. Das resultiert aus den Paragrafen 1951 und 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Mutterschaft und Vaterschaft.
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern entsteht bei der Geburt ein Einzelsorgerecht auf Seiten der Kindesmutter. Jedoch haben sie die Möglichkeit, ein gemeinsames Sorgerecht zu erklären. Bei einer späteren Heirat des Kindesvaters und der Kindesmutter entsteht das gemeinsame Sorgerecht automatisch. Der Kindesvater kann die Mitwirkung am Sorgerecht außerdem beim Familiengericht einklagen. Die dazugehörigen Regelungen finden sie im Paragrafen 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Abänderungen des Sorgerechts sind möglich. So kann beispielsweise bei einer Scheidung ein Alleinsorgerecht zu Gunsten des Vaters oder der Mutter beantragt werden. Die Entscheidung trifft das zuständige Familiengericht unter Einbeziehung des Jugendamts. Dabei stehen das Kindeswohl und der sogenannte Kontinuitätsgrundsatz im Vordergrund. Bei einem von beiden Parteien beantragten Alleinsorgerecht kann auch der künftige Wohnort des Vaters oder der Mutter zum alleinigen Entscheidungskriterium werden, wenn beide Elternteile gleichermaßen gut zur Ausübung des alleinigen Sorgerechts geeignet sind.
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Ein an Bedingungen geknüpftes Sorgerecht entsteht nach dem deutschen Familienrecht auch beim neuen Ehepartner der Elternteile. Dieser darf Dinge des alltäglichen Lebens anstelle des eigentlich Sorgeberechtigten entscheiden. Diese Mitwirkung an der elterlichen Sorge schließt außerdem Entscheidungen in Notsituationen ein. Ein Beispiel wäre die Zustimmung zu lebensrettenden Operationen, wenn keiner der an sich sorgeberechtigten Elternteile erreichbar ist. Die dazugehörige Gesetzesgrundlage ist der Paragraf 1687b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.