Wie viele Arten von Unterhalt gibt es?
Je nachdem, in welcher Lebensphase Sie sich gerade befinden gibt es Ansprüche auf Kindesunterhalt, Volljährigenunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Elternunterhalt in Frage kommen.
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Ob Sie einen Anspruch auf die Zahlung von nachehelichem Unterhalt, dem sogenannten Geschiedenenunterhalt haben, richtet sich danach, ob die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Wenn Sie noch Kinder betreuen müssen, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Wenn Sie durch die Ehe sogenannte ehebedingte Nachteile haben oder Ihre Ehe von langer Dauer war und Ihr eigenes Einkommen nicht ausreicht, wenn Sie eine Ausbildung machen möchten oder aus Krankheits- oder Altersgründen nicht mehr arbeiten können, dann ist immer zu prüfen, ob Ansprüche auch nach Beendigung der Ehe noch bestehen. Zu beachten ist dabei immer, dass diese Ansprüche auch befristet oder der Höhe nach begrenzt werden können. Hier ist eine umfassende Beratung erforderlich, bei der die jeweiligen „Einsatzzeitpunkte“ nicht verschlafen werden dürfen.
Eine besondere Bedeutung kommt bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts den ehelichen Lebensverhältnissen zu und ob der berechtigte Ehepartner am „Karrieresprung“ teilhat. Auch bei Einkommen oberhalb von 5.100,00 € gelten andere Regeln, die zu beachten sind. Hier kommt eventuell ebenso wie bei Kindesunterhalt und beim Trennungsunterhalt eine konkrete Bedarfsberechnung in Frage.
Beim Kindesunterhalt wird unterschieden zwischen dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt. Ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht, richtet sich maßgeblich nach der Düsseldorfer Tabelle und den jeweiligen Richtlinien der Oberlandesgerichte, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat. Grundsätzlich gilt, dass jeder, bei dem das Kind nicht zu mindestens 50% wohnt, verpflichtet ist, den Barunterhalt zu leisten. Hierbei muss alles unternommen werden, um den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu sichern. Reicht das aktuelle Einkommen nicht aus, kann aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit eine Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Nebentätigkeiten bis hin zu 48 Wochenstunden ausgesprochen werden. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen der Barunterhaltspflichtige von seiner Verpflichtung freigestellt werden kann. Um die jeweilige Unterhaltshöhe zu bestimmen, kommt der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens eine maßgebliche und entscheidende Bedeutung zu. Hier ist – wie bei allen Unterhaltsberechnungen – große Sorgfalt und die Kenntnis Ihrer ganz persönlichen Umstände erforderlich. Wir helfen Ihnen hier, einen gerechten und an den tatsächlichen Verhältnissen angepassten Unterhalt zu ermitteln.
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Die Geltendmachung oder Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist umfangreich und wie bei jeder Berechnung hat am Ende jeder andere Zahlen und Beträge, die er zu zahlen hat oder die er bekommt. Daher ist hier eine große Sorgfalt, Ehrlichkeit und Transparenz erforderlich, um die Berechnungen nachvollziehbar und für den anderen akzeptabel zu machen. Denn nur dann kann es eine dauerhafte und verlässliche Bereitschaft geben, den Zustand zu akzeptieren. Unterhaltsansprüche müssen beim anderen immer geltend gemacht werden, damit derjenige weiß, dass ab sofort eine Verpflichtung auf ihn zukommt. Um die Höhe des jeweiligen Unterhalts zu berechnen ist die Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Verpflichteten erforderlich. Dazu ist erforderlich, zunächst ein förmliches Auskunftsverlangen zu stellen, und den Verpflichteten aufzufordern, die Auskunft durch die Vorlagen von Belegen nachzuweisen. Erst wenn die Einkommensverhältnisse bekannt sind, die monatlichen Belastungen vollständig offen gelegt sind, kann eine Unterhaltsberechnung erfolgen. Der Berechtigte hat stets ein Anrecht darauf, dass über den Unterhalt ein sogenannter Unterhaltstitel erstellt wird. Ignoriert der Verpflichtete diese Aufforderung, so kann er – obwohl er immer zahlt – dennoch auf seine Kosten verklagt werden.
Wenn Ihre Eltern oder Schwiegereltern sich im Alter nicht mehr selbst finanzieren können und eventuell eine kostenintensive Heimunterbringung erforderlich wird, kann es sein, dass öffentliche Stellen die Kosten zunächst übernehmen. Dies führt jedoch auch dazu, dass Sie bei der Frage, ob Sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, in den Fokus des Interesses der Ämter rücken, damit Sie die von den öffentlichen Stellen vorgestreckten Kosten für Ihre Eltern tragen können. Insbesondere kann es problematisch werden, wenn es in den letzten Jahren Schenkungen Ihrer Eltern gegeben hat oder das Elternhaus bereits vorab auf die Kinder übertragen worden ist.
Ob Sie hier verpflichtet werden können, Ihr Elternhaus in Kiel zu verkaufen, um die Heimkosten zu tragen oder ob Sie Ihre Lebensversicherung auflösen müssen, kann für Sie und Ihre Familie von existenzieller Bedeutung sein. Hier ist eine umfassenden Beratung erforderlich, um beurteilen zu können, ob die gegen Sie geltend gemachten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind. Sollten Sie hierzu Fragen haben, dann vereinbaren Sie einen Termin, bei dem wir die Sach- und Rechtslage erörtern.